... Langsam wird es Zeit ...
Sie konnten die Frist für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2017 Ihrer GmbH nicht einhalten? Dementsprechend sind auch die Steuererklärungen noch nicht abgegeben?
Und selbst bei der Buchhaltung liegt noch einiges im Argen?
Das kann passieren. Wichtig ist, dass Sie jetzt (Stand Januar 2019) nicht noch länger warten. Denn all dies (und ggf. mehr) hätte bereits geschehen müssen:
Aufstellung des Jahresabschlusses 2017
Veröffentlichung im Bundesanzeiger
Körperschaftsteuererklärung 2017
Gewerbesteuererklärung 2017
Umsatzsteuererklärung 2017
Schon bald wir Ihnen das Bundesamt für Justiz eine Aufforderung zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses zustellen. Damit verbunden ist stets die Androhung eines Ordnungsgeldverfahrens. Hierfür muss Ihr Unternehmen eine Gebühr von 100 € zzgl. 3,50 € Zustellungskosten bezahlen. Nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung drohen ein Ordnungsgeld von in der Regel mindestens EUR 2.500,00. Diese können zwar unter bestimmten Umständen noch reduziert werden, auch dies erfordert jedoch eine zügige Veröffentlichung.
Auch das Finanzamt hat nicht endlos Geduld. U.a. sind Steuerschätzungen, Zinsen und höchstwahrscheinlich auch Verspätungszuschläge zu befürchten. Für das Veranlagungsjahr haben Finanzamte noch einen bestimmten "Ermessensspielraum", ab dem Veranlagungsjahr 2018 werden Verspätungszuschläge automatisch festgesetzt.
Für sämtliche Kosten und Konsequenzen haften die Geschäftsführer der GmbH ggf. persönlich. Wir empfehlen Ihnen daher, jetzt für einen zeitnahe Erfüllung aller gesetzlichen Verpflichtungen der Gesellschaft zu sorgen.
Gern unterstützen wir Sie auch in schwierigen Fällen, selbst wenn die komplette Buchhaltung noch angefertigt werden muss. Ausgehend von der jeweiligen Situation holen wir das Beste für Ihr Unternehmen und für Sie heraus. Je früher wir damit beginnen, desto besser die Erfolgschancen.